Klage, Widerspruch

Beratung  Betreuung  Begleitung  Vertretung in allen Renten- und Sozialversicherungssachen, Widersprüche, Klagen

SGG

Widersprüche, Klagen und Berufungen, Revisionen

Haben Sie von der Behörde einen Bescheid erhalten, mit dem Sie nicht zufrieden sind, lassen Sie ihn bitte unbedingt prüfen. Nach der Rechtsprechung des BSG stellt jede Bewilligung auch eine Ablehnung dar, wenn nicht das maximal Mögliche bewilligt wurde.

Sie sollten diese Überprüfung in sachkundige Hände geben, da die Gründe für eine Ablehnung aus den Bescheiden nie vollständig hervorgehen. So wird ein beauftragter Rentenberater in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren fast immer erstmal - vor einer Begründung - Akteneinsicht nehmen. Erst aus dieser Akteneinsicht können sie die wahren Gründe für die Entscheidung der Behörde ersehen. So werden zum Beispiel die tatsächlichen Ergebnisse der med. Untersuchung nie in den Bescheiden dargestellt, sondern ergeben sich immer nur aus dem Akteninhalt. Ohne Kenntnis des Akteninhaltes können sie jedoch nicht Argumentieren, oder argumentieren am Akteninhalt vorbei. Dies führt dann regelmäßig zu einer erneuten Ablehnung, mit der Begründung, das Vorbringen im Widerspruchs- oder Klageverfahren sei bei Erlass des Bescheides schon bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Dies ist dann die übliche pauschale Begründung, mit der Ihr Rechtsmittel abgewiesen wird.

Beauftragen Sie jedoch einen Rentenberater, wird dieser Ihnen nach der Akteneinsicht die tatsächlichen Gründe des Bescheides erläutern. Sie können dann die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels besprechen und entscheiden, ob Sie den Widerspruch oder die Klage weiterführen wollen.

Um ein Rechtsmittel erfolgreich zu führen, benötigen Sie ausser Fachwissen auch juristische Kenntnisse des Verfahrensrechtes, des Rechtsgebietes selbst, auch viel Erfahrung und taktisches Geschick. Nicht alle Bescheide beruhen tatsächlich auf objektiven Gründen. So werden immer wieder Gerüchte laut, nach denen zum Beispiel die Versorgungsämter nicht mehr als 40 % GdB anerkennen und die Rentenversicherungsträger 70 % der Anträge auf Erwerbsminderungsrente ablehnen sollen.

Grundsätzliches

Gegen einen ablehnenden Bescheid eines Sozialversicherungsträgers steht Ihnen grundsätzlich das Rechtsmittel des Widerspruches zur Verfügung. Der Widerspruch muß nach Zustellung des ablehnenden Bescheides innerhalb eines Monats erhoben sein. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten. Von diesem Grundsatz gibt es auch keine Ausnahmen, allerdings ist auch nach dem Fristablauf ein Wiederaufnahmeverfahren möglich.

Sollte diese Frist doch einmal versäumt worden sein, gibt es natürlich die üblichen Hilfsmittel, die aber nicht immer von Erfolg gekrönt sind, wie z.B. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Hat der Widerspruch nicht geholfen, und die Behörde Ihren Anspruch nicht anerkannt, steht Ihnen als weiteres Rechtsmittel die Klage der 1. Instanz zur Verfügung, die ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden muß. Sollte auch diese Klage keinen Erfolg haben, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung gegen das abweisende Urteil Berufung einlegen.

Beachten Sie bitte unbedingt die Kostensituation, wenn Sie sich in diesen Verfahren vertreten lassen.

Gegen diese Entscheidung, die dann das Berufungsgericht - in unserem Falle also das Landessozialgericht - trifft, kann in Ausnahmefällen Revision eingelegt werden. Dies ist z.B. bei grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit der Fall. Hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, können Sie auch diese Entscheidung im Berufungsurteil mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde anfechten.

Eine Besonderheit des Sozialrechtes ist der Antrag auf Überprüfung des ablehnenden Bescheides, der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden kann. Hierzu ist jedoch erforderlich, dem Ausfertiger des ablehnenden Bescheides neue Beweise vorzulegen, bzw. wenigstens anzubieten. Es handelt sich um ein recht kompliziertes und aufwendiges Verfahren, zu dem Sie vorher weitere Informationen einholen sollten.

Zu den Rechtsmitteln beachten Sie bitte folgendes: Das Antragsverfahren zu einer Leistung, das Sozialgerichtsverfahren 1. und 2. Instanz sind jeweils Tatsacheninstanzen. Hier können Beweise erhoben, und diese nochmals gewürdigt werden.

Das Widerspruchsverfahren wie aber auch das drittinstanzliche Sozialgerichtsverfahren sind jeweils Revisionsverfahren. In diesen Verfahren wird jeweils nur geprüft, ob die Vorinstanzen das Recht jeweils korrekt angewandt haben. Kommt die Revisionsinstanz zu dem Schluß, dies sei nicht der Fall gewesen, verweist sie die gesamte Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Auflage, neue Beweise zu erheben.

An dieser Aufgliederung sehen Sie, daß Ihnen im Sozialrecht wie aber auch auf anderen Rechtsgebieten doch vom Gesetzgeber ein Mittel an die Hand gegeben worden ist, damit Sie nicht hilflos der Behörde gegenüber ausliefert sind.

Alle Rechtsmittel, die in einem gesamten Verfahrenszug zur Verfügung stehen, konnten hier nicht aufgeführt werden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, es gibt als Rechtsmittel noch die Erinnerung, Beschwerde usw. Hier hat der Begriff Erinnerung und Beschwerde nichts mit einem Nachhaken bei der Behörde bzw. mit einem “Meckerbrief” zu tun. Es sind rechtlich eigenständige Begriffe.

30 - jähriges Jubiläum am 02.08.2008

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