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Beratung Betreuung Begleitung Vertretung in allen Renten- und Sozialversicherungssachen, Widersprüche, Klagen |
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RVG |
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Kosten Die Gebühren bzw. Kosten für Rechtsbeistände bzw. Rentenberater bemessen sich genau so wie für Anwälte nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) für bis zum 30.06.2004 erteilte Aufträge, für ab dem 01.07.2004 erteilte Aufträge nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die gesetzlichen Gebühren liegen, je nach anzuwendender VV des RVG, zwischen 10,00 Euro und 660,00 bzw. 520,00 Euro, oder auch höher, zuzüglich der gesetzlichen Nebenkosten, wie Fotok Anders als bei gewerblich Tätigen, die z.B. ein Produkt verkaufen, ist bei den freiberuflich Tätigen - Rechtsbeiständen, Rentenberatern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten etc. - der Umfang der erbrachten Leistung erst bei Abschluß des Verfahrens ersichtlich, das Honorar auch dann erst fällig, so daß eine Bruttosumme des Honorars, also inclusive der Nebenkosten, bei einem ersten Gespräch meistens nur in ungefährer Höhe genannt werden kann. Die Höhe der Nebenkosten wie Anzahl der Fotokopien, Porto und der Mehrwertsteuer kann somit auch erst nach Beendigung des Verfahrens festgestellt werden. Die Gebühren nach der BRAGO sind letztmalig zum 01.07.1994 erhöht worden. Ab dem 01.07.2004 g Da die Gebührenhöhe je nach Auftragsart, wie z.B. Beratung, Rentenantragsverfahren, Widerspruch, Klage etc., aber auch nach Schwierigkeitsgrad, Aufwand, Dauer des Verfahrens stark schwanken, bitte ich die Gebühren für jeden Einzelfall bei mir zu erfragen. Ratenzahlung ist natürlich möglich. Rechtsbeistände und Rentenberater erhalten vom Staat keine Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe bzw. der Prozeßkostenhilfe - früher auch Armenrecht genannt -. Sie sind von der Teilnahme an dieser Gebührenregelung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Nach Ansicht des Bundestages bei der Beschlußfassung zu diesen Gesetzen war eine Aufnahme der Rechtsbeistände und Rentenberater in die entsprechenden gebührenrechtlichen Regelungen nicht notwendig, da es ja genug Anwälte gibt. Über das Fachwissen der Rechtsanwälte speziell im Sozialversicherungsrecht, da dies ja an der Uni nicht als Pflichtfach bei der Juristenausbildung gelehrt wird, hat sich der Bundestag jedoch nicht ausgelassen. Beachten Sie bitte, daß auch telefonische Auskünfte und Beratungen, wie z.B. auch bei Ärzten so auch hier, eine Gebührenpflicht auslösen. Gerade in diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß Rechtsbeistände, Rentenberater, Rechtsanwälte etc. kostenlose Beratungen, bzw. Honorare, die unterhalb der Gebühren des RVG liegen, nicht durchführen dürfen, bzw. nicht erheben dürfen. Dies verstößt gegen das Standesrecht und zieht automatisch rechtliche Konsequenzen durch die entsprechende Standesorganisation, bzw. die Aufsichtsbehörde nach sich. Die einzige Ausnahme gilt hier für die Beratung oder Vertretung der Witwe eines Kollegen. Zu weiteren Ausnahmen konnte sich der Gesetzgeber leider nicht durchringen. |
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30 - jähriges Jubiläum am 02.08.2008 |
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