Kosten

Beratung  Betreuung  Begleitung  Vertretung in allen Renten- und Sozialversicherungssachen, Widersprüche, Klagen

RVG

Kosten

Die Gebühren bzw. Kosten für Rechtsbeistände bzw. Rentenberater bemessen sich genau so wie für Anwälte nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) für bis zum 30.06.2004 erteilte Aufträge, für ab dem 01.07.2004 erteilte Aufträge nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die gesetzlichen Gebühren liegen, je nach anzuwendender VV des RVG, zwischen 10,00 Euro und 660,00 bzw. 520,00 Euro, oder auch höher, zuzüglich der gesetzlichen Nebenkosten, wie Fotok84x96opien (Schreibauslagen), Porto und der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Wie auch bei anderen freiberuflich Tätigen wird üblicherweise bei einer Preisauskunft jeweils nur der Nettobetrag genannt.

Anders als bei gewerblich Tätigen, die z.B. ein Produkt verkaufen, ist bei den freiberuflich Tätigen - Rechtsbeiständen, Rentenberatern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten etc. - der Umfang der erbrachten Leistung erst bei Abschluß des Verfahrens ersichtlich, das Honorar auch dann erst fällig, so daß eine Bruttosumme des Honorars, also inclusive der Nebenkosten, bei einem ersten Gespräch meistens nur in ungefährer Höhe genannt werden kann. Die Höhe der Nebenkosten wie Anzahl der Fotokopien, Porto und der Mehrwertsteuer kann somit auch erst nach Beendigung des Verfahrens festgestellt werden.

Die Gebühren nach der BRAGO sind letztmalig zum 01.07.1994 erhöht worden. Ab dem 01.07.2004 gGeld12ilt das RVG. Die Gebühren sind durch das RVG aber nur unwesentlich im Verhältnis zur alten BRAGO gestiegen, soweit das Sozialversicherungsrecht betroffen ist. Unser Berufsstand nimmt demgemäß an der allgemeinen Steigerung des Einkommensniveaus, wie auch am Inflationsausgleich, fast nicht teil. Obwohl die allgemeinen Kosten für meine Angestellten, Porto, Büro- mieten, Kosten für Wartungstechniker, Bürogeräte, Papier etc. laufend gestiegen sind und auch weiterhin steigen, wird dies vom Gesetzgeber ignoriert. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht für den Teil des Sozialversicherungsrechtes gesehen und sinngemäß entschieden, eine “Anwaltsstunde” koste ca. 200,00 DM. Da aufwendige Verfahren, z.B. Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren, diesen Rahmen jedoch sprengen, ist es sinnvoll, eine Honorarvereinbarung abzuschließen, die die tatsächlich entstehenden Kosten auch abdeckt. Dies gilt sinngemäß bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung. Auch diese zahlen, ebenso wie die unterlegenen Gegner bei einem gewonnenen Sozialgerichtsverfahren nie den vollen Satz. Üblicherweise wird - aus der Erfahrung heraus - z.B. für ein gewonnenes Sozialgerichtsverfahren über den Kostenfestsetzungsbeschluß ein Honorar in Höhe von 350,00 Euro bis 450,00 Euro festgesetzt. Unter Berücksichtigung des Bundesverfassungsgerichtsurteils bedeutet dies, dem Auftraggeber steht eine maximale Arbeitsleistung der beauftragten Kanzlei von 3,5 bis 4,5 Stunden zu. Mit diesem nur geringen Arbeitsaufwand läßt sich jedoch ein Sozialgerichtsverfahren nur äußerst selten im Sinne des Auftraggebers führen und auch gewinnen. Es hat sich deshalb im Sozialversicherungsrechts Deutschlands die kuriose Situation ergeben, daß es für die beauftragte Kanzlei günstiger ist, ein Renten-, Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren zu verlieren, als zu gewinnen. Im ersteren Fall erhält die Kanzlei nämlich den Höchstsatz nach dem RVG, im Falle des Obsiegens jedoch über das Kostenfestsetzungsverfahren bzw. von der Rechtsschutzversicherung nur den nach dem Sozialgesetzbuch verminderten Honorarbetrag. Ein derartiges Verhalten wäre natürlich nach dem Standesrecht nicht zulässig und ist somit auch verboten. Aus diesem Grund und auch weil ich keinen Vertrag mit einer Rechtsschutzversicherung habe, rechne ich die Honorare mit den Versicherungen nicht ab und führe auch mit diesen keinerlei Schriftwechsel.

Da die Gebührenhöhe je nach Auftragsart, wie z.B. Beratung, Rentenantragsverfahren, Widerspruch, Klage etc., aber auch nach Schwierigkeitsgrad, Aufwand, Dauer des Verfahrens stark schwanken, bitte ich die Gebühren für jeden Einzelfall bei mir zu erfragen. Ratenzahlung ist natürlich möglich.

Rechtsbeistände und Rentenberater erhalten vom Staat keine Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe bzw. der Prozeßkostenhilfe - früher auch Armenrecht genannt -. Sie sind von der Teilnahme an dieser Gebührenregelung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Nach Ansicht des Bundestages bei der Beschlußfassung zu diesen Gesetzen war eine Aufnahme der Rechtsbeistände und Rentenberater in die entsprechenden gebührenrechtlichen Regelungen nicht notwendig, da es ja genug Anwälte gibt. Über das Fachwissen der Rechtsanwälte speziell im Sozialversicherungsrecht, da dies ja an der Uni nicht als Pflichtfach bei der Juristenausbildung gelehrt wird, hat sich der Bundestag jedoch nicht ausgelassen.

Beachten Sie bitte, daß auch telefonische Auskünfte und Beratungen, wie z.B. auch bei Ärzten so auch hier, eine Gebührenpflicht auslösen. Gerade in diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß Rechtsbeistände, Rentenberater, Rechtsanwälte etc. kostenlose Beratungen, bzw. Honorare, die unterhalb der Gebühren des RVG liegen, nicht durchführen dürfen, bzw. nicht erheben dürfen. Dies verstößt gegen das Standesrecht und zieht automatisch rechtliche Konsequenzen durch die entsprechende Standesorganisation, bzw. die Aufsichtsbehörde nach sich. Die einzige Ausnahme gilt hier für die Beratung oder Vertretung der Witwe eines Kollegen. Zu weiteren Ausnahmen konnte sich der Gesetzgeber leider nicht durchringen.

30 - jähriges Jubiläum am 02.08.2008

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