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Neues von der Riesterrente, Rürup, usw.
Wichtig - Wichtig
- Alle Renten - nicht nur Riester und Rürup sondern wirklich alle - werden von den Auszahlungsstellen dem Bundesamt für Steuern und der Zentralen Erfassungsstelle gemeldet
- Die einzelnen Finanzämter werden über dieses Einkommen unterrichtet
- Es muss jährlich eine Steuererklärung abgegeben werden
- Das der Zulagenteil und der steuerfreie Teil der Rente nicht mit ins Ausland genommen werden kann, verstößt gegen Europäisches Recht. Die europäische Kommission hat deshalb vor dem europäischen Gerichtshof Klage gegen die BRD erhoben
Pfändungsfreiheit
Riester und Rürup: Nach dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 bleibt ein großer Teil des Altersvorsorgevermögens oder der Auszahlungen pfändungsfrei, wenn:
- die Auszahlungen regelmäßig, lebenslang, nicht vor dem 60. Lj oder nur bei BU erfolgen
- über die Gelder nicht vor Rentenbeginn verfügt werden darf

- ausser Hinterbliebenen keine Anderen als Berechtigte bestimmt sind
- eine Gesamtauszahlung - ausser bei Todesfall - nicht vereinbart wurde
Der Pfändungsfreie Betrag liegt im Alter von 18 Jahren zwischen 2000 € und max. 3200 € und steigt bis zum 65. Lj auf 238.000 € und max. 380.000 €.
Riester: Für die Riesterrente gilt dieses Gesetz in der Ansparphase nicht, ist aber auch nicht notwendig, weil dies für Riesterrenten im Einkommenssteuerrecht geregelt ist.
Ab 2008 neues bei Riester
- Riesterrente und Riesterförderung nunmehr auch für Landesbeamte
- Zulagenerhöhung von 114 auf 154 € pro Jahr, Erhöhung der Kinderzulage von 138 auf 185 € pro Jahr, neue besondere Kinderzulage von 300 € pro Jahr für Kinder die ab 01.01.2008 geboren werden.
- Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit und Höchsteigenleistung von 1575 auf bis zu 2100 € pro Jahr.
- Einführung einer Abschlußprämie für Berufsanfänger bis zum 25. Lebensjahr von einmalig 200 €.
Ab 2008 neues bei Rürup
Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von 66 auf 68 % bis zu 20.000 € pro Jahr.
Ab 2008 neues bei Betriebsrenten
Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung bleiben auch weiterhin bis maximal 2520 € pro Jahr Steuerfrei und auch Sozialabgabenfrei.
Wohn-Riester
Im Sommer 2008 ist die Neuregelung der Wohn-Riester-Förderung, das Eigenheimrentengesetz, verabschiedet werden. Es gilt nunmehr folgendes:
- Die bisherige Entnahmebeschränkung auf Beträge von 10.000 Euro bis 50.000 Euro zur Darlehnstilgung gilt nur noch für 2008 und 2009. Es kann das gesamte Guthaben zur Darlehnstilgung verwendet werden
- Die Verpflichtung, den Entnahmebetrag bis zum Rentenalter wieder einzuzahlen, um die Riesterförderung nicht zu verlieren, ist weggefallen.
- Die Einkommenssteuerbefreiung für die zur Eigenheimfinanzierung verwendeten Beträge und Zulagen fällt weg. Ab dem Rentenbeginn sind diese Beträge also ganz normal Einkommenssteuerpflichtig, weil sie in der Ansparphase steuerfrei waren.
- Bei der Entnahme wird ein fiktives Eigenheimförderungskonto eingerichtet. Dort werden alle Entnahmen, also Eigenbeträge und Zulagen gespeichert. Dies Beträge werden um 2 % erhöht. Der Gesamtbetrag ist dann mit dem jeweils gültigen persönlichen Steuersatz zu versteuern.
- Der zu versteuernde Betrag wird auf 25 Jahre verteilt. Wahlweise kann auch die gesamte Steuerschuld in einer Summe gezahlt werden, dann gibt es 30 % Rabattauf den Steuerschuldbetrag.
- Auch Bausparverträge und Anteile an Wohnungsbaugenossenschaften sind nun Riesterfähig.
Ausblick
- Einbeziehung von Rentner mit voller Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Dienstunfähigkeitspension
- Bei Abschlüssen ab dem Jahr 2012 Förderung nur noch wenn Auszahlungsbeginn nicht vor dem 62. Lebensjahr liegt - gilt auch für Betriebsrentenriester, aber hier gilt dann ab Zusagebeginn als neuer Regelfall das 62. Lebensjahr, gilt sinngemäß auch für Rüruprente auch Sozialabgaben frei.
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