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Beratung Betreuung Begleitung Vertretung in allen Renten- und Sozialversicherungssachen, Widersprüche, Klagen |
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Rundschreiben |
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In dieser Rubrik ist das aktuelle Rundschreiben abgedruckt, zum Nachlesen, oder falls Sie noch keins erhalten haben.
Sehr geehrter..................... als Mandant bzw. ehemaliger Mandant meiner Kanzlei kennen Sie bereits die Tradition, Sie von Zeit zu Zeit mittels Rundschreiben auf dem Laufenden zu halten. Seit dem 01.07.2008 gilt als rechtliche Grundlage für meine Tätigkeit nicht mehr das Rechtsberatungsgesetz, sondern das Rechtsdienstleistungsgesetz. Für mich als "Alterlaubnisinhaber" hat sich nichts geändert. Dafür ist nunmehr auch Personen ohne jegliche juristische Ausbildung die Rechtsberatung und Vertretung in begrenztem Umfang erlaubt. Beispielsweise dürfen Verwandte im Familienkreis Rechtsberatung betreiben. Auch darf nunmehr die Rechtsberatung im Rahmen einer "Annexkompetenz" ausgeübt werden. Beispielsweise darf die Autowerkstatt einen Unfallschaden gleich selbst mit der KfZ-Versicherung abwickeln. Es muß also immer ein innerer Zusammenhang zur hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit bestehen. Leider zeigen sich auch schon die ersten negativen Auswirkungen. So bietet beispielsweise ein Sport- und Fitnesszentrum die Rentenberatung an, mit dem Argument, dass Sportunfälle auch zur Berufsunfähigkeit, bzw. Erwerbsminderung führen können. Die Annex-(Zusammenhangs-)kompetenz soll somit bestehen. Eine juristische Ausbildung wird ebensowenig benötigt, wie eine Regressversicherung. Für uns "Hauptberufliche" ist diese jedoch vorgeschrieben, die Regreßversicherung muß für 4 Einzelfälle pro Jahr mindestens je 250.000,00 Euro, also Insgesamt 1 Million Euro, betragen. Nach 164 BGB ist jedoch der Auftraggeber, also der Mandant, für alle Schäden und Handlungen des Beauftragten in seiner Sache uneingeschränkt haftbar, auch wenn er von den Aktivitäten nichts wusste. Fragen Sie künftig also immer nach der Qualifikation und Zulassung Ihres Beraters. Also seien Sie bitte sehr vorsichtig! Wie Ihnen aus Presse, Funk und Fernsehen bekannt ist, haben sich insbesondere in den letzten Jahren auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes ganz erhebliche Änderungen ergeben. Zusätzlich haben sich auch auf anderen Rechtsgebieten Änderungen ergeben, deren Auswirkungen auf das Sozialversicherungsrecht, meine Kanzlei, das Aufgabengebiet meiner Kanzlei, etc. erheblich sind. Das Bundessozialgericht hat durch ein Grundsatzurteil klargestellt, das Beiträge aus Betriebsrenten nur von dem Teil der Betriebsrenten gefordert werden dürfen, der als Versorgungsteil anzusehen ist, also nicht mehr von der Gesamtleistung der Betriebsrente. Es ist also ersteinmal zu prüfen, wie sich die Betriebsrente errechnet. Hinsichtlich der Renten aus Pensionskassen, Entgeltumwandlung mit "privaten Einzahlungen" sind noch Musterklagen anhängig. Im Bereich des Versorgungsausgleichs ist das neue Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten und hat vielfältige Veränderungen gebracht, insbesondere auch im Hinblick auf die Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs, die erheblich verändert wurde, Weiterhin hat es vielfältige Änderungen im Bereich der Gutachterrichtlinien gegeben. Rechnen sie also bitte bei "Verschlimmerungsanträgen" oder Anträgen auf "Weitergewährung" von Renten, Überprüfungen der "weiteren Rentenberechtigung" mit mehr Ablehnungen als bisher. Juristisch gibt es die genannten Formulierungen ohnehin nicht. Alle diese Anträge sind immer Neu-(feststellungs-)anträge, bei denen dann natürlich auch die neuen Gutachterrichtlinien anzuwenden sind und die sind nicht günstiger als die Alten. Im Bereich der Altersrenten fällt künftig die Gleichstellung von Schwerbehinderung mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für ab 1951 geborene Personen weg. die Altersgrenze wird langsam und schrittweise erhöht, andere Möglichkeiten der Berentung sind für diese Personen bereits weggefallen. Um frühestmöglich in Altersrente mit möglichst wenig Abschlägen gehen zu können, oder wegen der besseren Rechtssicherheit von der Erwerbsminderung in die Altersrente zu wechseln, ist die Anerkennung als Schwerbehinderter (GdB mindestens 50) unbedingt notwendig. Da die Verfahren beim Versorgungsamt sehr lange dauern können - mit Klage bis zu 4 Jahre - sollte eine Beratung möglichst frühzeitig erfolgen, bzw. der Antrag sehr rechtzeitig gestellt werden. Nach einer Änderung des SGB sind nunmehr Beamte, oder in Versorgungswerken versicherte (Ärzte, Anwälte usw.) zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Somit kann nun (fast) jeder preiswert eine eigene Alterssicherung in der gRV aufbauen, bzw. durch Entrichtung weiterer Beiträge noch bestimmte Wartezeiten erfüllen und und auch "alte Beiträge" als Rente auszahlbar machen. In Sachen Riesterrente ist die Auslandsbegrenzung nun vom Tisch. Nach einem Urteil des EuGH muss die Riesterrente mit den staatlichen Zulagen ins Ausland gezahlt werden, auch darf eine Immobilie im Ausland gekauft werden. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind ab 01.01.2011 nicht mehr versicherungspflichtig, dass Job-Center zahlt also keine Pflichtbeiträge mehr in die Rente ein ! Alle Sozialversicherungsträger, Behörden, Rentenanstalten, die Gelder auszahlen, benötigen die Steueridentifikationsnummer, um die Zahlungen an das Finanzamt zu melden. Da viele Leistungsbezieher die Nummer (IDNR) aber nicht gemeldet haben, können die Behörden diese Nummer nun über den Computer einfach und schnell beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Aufwandsentschädigungen, also Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, gelten nunmehr als Hinzuverdienst, Nebeneinkommen, usw., auch bei Rentnern. Bitte unbedingt beachten. Nutzen Sie bitte auch mein oben genanntes Internetangebot www.rente@juergenseidlitz.de, um sich, auch über Gesetzesänderungen, zu informieren. Wenn Sie schon Rentner sind, geben Sie diese Informationen bitte an Bekannte und Verwandte weiter. Da es nicht notwendig ist, für kleinere Beratungen unbedingt meine Kanzlei persönlich aufzusuchen, habe ich hierfür eine Beratungshotline unter der Rufnummer 09001 85 61 71 eingerichtet. Die Kosten hierfür betragen pro Minute 1,86 Euro, - von Mobiltelefon evtl. abweichend - entsprechen somit den Empfehlungen der Rechtsprechung. Sollten für diese Beratung oder für ein Verfahren Unterlagen benötigt werden, können Sie mir diese vorab unter der Rufnummer 030 - 366 93 86 als Telefax zukommen lassen. Wenn Sie umziehen, teilen Sie bitte meiner Kanzlei Ihre neue Anschrift mit, damit auch spätere Behördenanfragen oder Rundschreiben Sie erreichen.
Mit freundlichen Grüßen Jürgen Seidlitz Rechtsbeistand
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30 - jähriges Jubiläum am 02.08.2008 |
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