Schwerbehinderung

Beratung  Betreuung  Begleitung  Vertretung in allen Renten- und Sozialversicherungssachen, Widersprüche, Klagen

SGB IX

Die Schwerbehinderung

Die Anerkennung einer Schwerbehinderung, also mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50, bringt sowohl im Arbeitsleben, als auch für die beabsichtigte Berentung und dGeld41ann als Rentner viele Vorteile. Die Nutzung dieser Vorteile ist insbesondere auch deswegen erforderlich, da die Renten immer weiter sinken, und die anerkannte Schwerbehinderung erhebliche finanzielle Einsparungen und Vergünstigungen bringt. Um einige Vorteile voll ausschöpfen zu können, müssen teilweise noch persönliche Voraussetzungen erfüllt werden, wie z. B. ein bestimmtes Lebensalter usw.

Die Vorteile im einzelnen:

  • Früherer Rentenbeginn
  • Geringere Kürzung der Rentenhöhe
  • Bessere Argumente bei der Erwerbsminderungsrente
  • Persönliches Budget zum Einkauf notwendiger Sach- und Dienstleistungen
  • Verringerung der Zuzahlung bei Kuren, Reha-Maßnahmen
  • Geringere Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalt
  • Höhere Grundsicherung, bzw, Hartz IV oder Sozialhilfe
  • Geringere Medikamenten und Hilfs- bzw. Heilmittelzuzahlungen
  • Steuerermäßigungen, auch bei der Rentnersteuer
  • Einsparungen bei Eintrittskarten für Ausstellungen usw.
  • geringere Mitgliedsbeiträge bei einigen Vereinen und Automobilclubs
  • Mehr Urlaub
  • Besserer Kündigungsschutz
  • Hilfen am Arbeitsplatz
  • Betreuung durch Schwerbehindertenvertretung
  • Bei Arbeitslosigkeit eingeschränkte Vermittlung
  • Besondere Leistungen zur Rehabilitation
  • Anspruch auf behindertengerechten Wohnraum

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Zusätzliche Leistungen durch Nachteilsausgleiche:

  • G  = eingeschränkte Bewegungsfähigkeit im Strassenverkehr
  • aG = aussergewöhnliche Gehbehinderung
  • H  = Hilflos
  • Bl = Blind
  • B  = Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • RF = Rundfunkgebührenbefreiung, Telefongebührenermässigung
  • Gl = Gehörlos

Anders als bei der Erwerbsminderung, wird bei der Schwerbehinderung die Einschränkung bei der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft entschädigt, also auch die eingeschränkte Lebensfreude durch die Behinderung, mit entschädigt. Deshalb gibt es bei der Beurteilung auch andere medizinische Grundsätze.

Dadurch unterscheidet sich natürlich auch das Begutachtungsverfahren erheblich von dem zur Erwerbsminderungsrente. Es ist nicht nur die Behinderung selbst, sondern auch die Schwere der Behinderung festzustellen.

Die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behrden stellen für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen den Grad der Schädigung (GdS) fest. Nach 69 SGB IX gelten die Maßstäbe auch für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und für die Anerkennung von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen). Hierzu wurde auf der gesetzlichen Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) erlassen. Die Verordnung enthält als Anlage die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Die Beurteilung des GdS, des GdB, der Berechtigung für die Nachteilsausgleiche erfolgt nach dieser Anlage und den Modifikationen durch den "Arztlichen Sachverständigen Beirat" (Beirat). Diese Verordnung ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Im Wesentlichen entsprechen die neuen Regelungen zur Beurteilung einer Behinderung den bis zum 31.12.2008 anzuwendenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP). Somit gilt auch die bisherige Rechtsprechung und die Beschlüsse des bisherigen Beirates weiter.

Rechtstipps

Ausländer

Wer als Ausländer nicht in Deutschland lebt oder arbeitet, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Behinderter/Schwerbehinderter, weil die Anerkennung keine Auswirkungen hat.

Diabetes

GdB bei mehreren Messungen pro Tag und zwei Insulinspritzen pro Tag = 30, bei ca. 5 Insulinspritzen pro Tag = 40.

30 - jähriges Jubiläum am 02.08.2008

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