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Beratung Betreuung Begleitung Vertretung in allen Renten- und Sozialversicherungssachen, Widersprüche, Klagen |
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SGB IX |
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Die Schwerbehinderung Die Anerkennung einer Schwerbehinderung, also mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50, bringt sowohl im Arbeitsleben, als auch für die beabsichtigte Berentung und d Die Vorteile im einzelnen:
Zusätzliche Leistungen durch Nachteilsausgleiche:
Anders als bei der Erwerbsminderung, wird bei der Schwerbehinderung die Einschränkung bei der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft entschädigt, also auch die eingeschränkte Lebensfreude durch die Behinderung, mit entschädigt. Deshalb gibt es bei der Beurteilung auch andere medizinische Grundsätze. Dadurch unterscheidet sich natürlich auch das Begutachtungsverfahren erheblich von dem zur Erwerbsminderungsrente. Es ist nicht nur die Behinderung selbst, sondern auch die Schwere der Behinderung festzustellen. Die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behrden stellen für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen den Grad der Schädigung (GdS) fest. Nach 69 SGB IX gelten die Maßstäbe auch für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und für die Anerkennung von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen). Hierzu wurde auf der gesetzlichen Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) erlassen. Die Verordnung enthält als Anlage die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Die Beurteilung des GdS, des GdB, der Berechtigung für die Nachteilsausgleiche erfolgt nach dieser Anlage und den Modifikationen durch den "Arztlichen Sachverständigen Beirat" (Beirat). Diese Verordnung ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Im Wesentlichen entsprechen die neuen Regelungen zur Beurteilung einer Behinderung den bis zum 31.12.2008 anzuwendenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP). Somit gilt auch die bisherige Rechtsprechung und die Beschlüsse des bisherigen Beirates weiter. Rechtstipps Ausländer Wer als Ausländer nicht in Deutschland lebt oder arbeitet, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Behinderter/Schwerbehinderter, weil die Anerkennung keine Auswirkungen hat. Diabetes GdB bei mehreren Messungen pro Tag und zwei Insulinspritzen pro Tag = 30, bei ca. 5 Insulinspritzen pro Tag = 40. |
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30 - jähriges Jubiläum am 02.08.2008 |
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